Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2017 - 4 StR 257/17

published on 31/08/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2017 - 4 StR 257/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 257/17
vom
31. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 3. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR257.17.0

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Begehungs- variante „mittels“ eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar verschaffte sich der Angeklagte mit einer List Einlass in die Wohnung der Nebenklägerin. Nachdem er den Körperverletzungsvorsatz gefasst hatte, entfaltete er aber keine planmäßige, listige Tätigkeit mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1). Der Senat schließt ein Beruhen auf dem Rechtsfehler jedoch aus; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei auch die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen und dem Angeklagten das tateinheitliche Zusammentreffen beider Modalitäten nicht ausdrücklich straferschwerend angelastet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht unter zweifacher Bewährung. Vielmehr war die dreijährige Bewährungszeit aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 19. Juni 2013, rechtskräftig seit dem 27. Juni 2013, kurz vor Begehung der hier abgeurteilten Tat (4. August 2016) abgelaufen. Die Strafe war indes noch nicht erlassen. Mit Blick darauf sowie angesichts der vielfachen und einschlägigen Vorstrafen des hafterfahrenen Angeklagten schließt der Senat einen Einfluss dieser Erwägung auf den Strafausspruch aus.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.