Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2018 - 4 StR 242/18

bei uns veröffentlicht am15.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 242/18
vom
15. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR242.18.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2018 bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T. durch das Landgericht auf tragfähigen Erwägungen beruht. Die Verurteilung des Angeklagten kann darauf nicht beruhen, da auch dieser Zeuge die Einlassung des Angeklagten, er habe sich im Zeitpunkt der Messerstiche auf den Geschädigten auch einem weiteren Angreifer gegenüber gesehen, nicht bestätigt, sondern von einer Konfrontation allein zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten berichtet hat. Danach war der zuvor nicht angedrohte Messereinsatz durch den Angeklagten gegenüber dem unbewaffneten Geschädigten jedenfalls keine erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (vgl. dazu SSWStGB /Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 27 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2018 - 4 StR 242/18 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Referenzen

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.