Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 4 StR 232/16

published on 05/07/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 4 StR 232/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 232/16
vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen
Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die
Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung
ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0

Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
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published on 28/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 283/11 vom 28. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
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