Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 232/16
vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen
Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die
Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung
ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0

Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11

bei uns veröffentlicht am 28.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 283/11 vom 28. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 283/11
vom
28. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. März 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Essen vom 6. Januar 2009 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2010 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000 Euro angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit welcher die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
3
Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 AR (VS) 20/84, BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell -rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 – 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 – 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Die – von den hier abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststellungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten.
4
Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender