Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2017 - 4 StR 216/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2017 einstimmig beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Mai 2017 offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an der Feststellung von Tatsachen, die den Schuldspruch tragen könnten. Auch aus der rechtlichen Würdigung ergibt sich nicht, in welchen konkreten Handlungen des Angeklagten das Landgericht die ausgeurteilte Beihilfehandlung gesehen hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere entsprechende Feststellungen getroffen werden könnten, und lässt den tateinheitlichen Schuldspruch entfallen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Feilcke Paul
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Referenzen - Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.