Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12
published on 06/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2012 - 4 StR 17/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 17/12
vom
6. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 24. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2011
sei für ihn kein Verteidiger zugegen gewesen, ist unzulässig
(§ 344 Abs. 2 StPO), weil sich sein Vorbringen in der Wiedergabe
der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berichtigten Protokollierung
erschöpft. Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidiger
zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss
vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, Rn. 3; Beschluss vom 13. Juli 2011
- 4 StR 181/11, Rn. 2). Der Vortrag, dass eine Rücknahme des Befangenheitsgesuchs
vom 17. Mai 2011 nicht protokolliert sei, war
irreführend, weil dieses Gesuch mit einer als Anlage zum Protokoll vom
24. Mai 2011 genommenen Erklärung widerrufen worden ist und dieser
Umstand nicht mitgeteilt wurde.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Schmitt Quentin
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 13/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 181/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch
published on 08/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. schweren Bandendiebstahls zu 2. schweren Bandendiebstahls u.a. zu 3. Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl Der 4. Strafsenat des Bundesgericht
published on 06/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/12 vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.