Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 StR 134/15

published on 11.05.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 StR 134/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 134/15
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
hier: Anhörungsrügen der Angeklagten O. und L.
ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten O. und L. gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O. und L. , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K. als unbegründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O. und L. hiergegen die Anhörungsrügen erhoben.
2
Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.
3
1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.
4
Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
5
Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 519/14). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K. betrifft, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift – und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend – eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.
6
2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März 2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.