Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - 4 StR 121/17

published on 06/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - 4 StR 121/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 121/17
vom
6. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert , dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen wird, der Angeklagte aber die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine Auslagen und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind.
2
Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofortige Beschwerde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.

I.


3
1. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 keinen Erfolg.
4
Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisantragsrecht darin sieht, dass das Landgericht Anträgen auf Beiziehung von Strafakten und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der Zeugen S. , Sc. und G. nicht nachgekommen sei (Revisionsbegründung Rechtsanwalt H. , S. 40 bzw. 42), bemerkt der Senat ergänzend:
5
Das Landgericht hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsanträge aufgefasst. Wie das Landgericht im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen Beschlüssen ausgeführt hat, drängten sich die Beweiserhebungen zudem nicht auf.
6
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

II.


7
Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg.
8
Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die keine Änderung in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagten sind von § 74 JGG nicht umfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz
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published on 16/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 594/05 vom 16. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.