Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 4 ARs 20-1/14

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs20-1/14
2 StR104/14
vom
18. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 104/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 beschlossen
:
Der 4. Strafsenat hält sich für die Entscheidung über die ihm vom
2. Strafsenat zur Übernahme vorgelegte Strafsache 2 StR 104/14
für unzuständig. Er legt die Sache zur Entscheidung des Kompetenzstreits
dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vor.

Gründe:


1
Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Az. 2 StR 104/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Der 4. Strafsenat hat die Übernahme mit Beschluss vom 9. September 2014 abgelehnt. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der 2. Strafsenat die Sache erneut an den 4. Strafsenat abgegeben. Dabei vertritt er die Auffassung, dass die erneute Abgabe für den 4. Strafsenat bindend geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Verfahrensgangs nimmt der Senat auf die beigefügten Beschlüsse Bezug.

I.


2
Der 4. Strafsenat ist nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 2014 für eine Entscheidung über die ihm erneut zur Übernahme vorgelegte Strafsache nicht zuständig.
3
1. Der 4. Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Abgabe der Strafsache 2 StR 104/14 durch den 2. Strafsenat an ihn nach Beginn der Revisionshauptverhandlung gemäß Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich war. Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 9. September 2014 – 4 ARs 20-1/14, S. 3 ff. Bezug.
4
2. Auch der (erneute) Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 ist für den Senat nicht nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden.
5
Die in Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans geregelte Bindungswirkung bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang ersichtlich nur auf die nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans von dem abgebenden Senat einstimmig zu treffende Entscheidung , ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehört und – bejahendenfalls – ob die Abgabe nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen für eine Abgabe vermag der abgebende Senat den Senat, an den er verweisen will, auch dann nicht zu binden, wenn er ihn vorher angehört hat.

II.


6
Der Senat legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. Streitigkeiten darüber , welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper – wie hier – allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 – 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 – 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 – 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Referenzen

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.