Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - 3 StR 520/00

21.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 520/00
vom
21. Dezember 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. November 2000 ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der 54. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 fristgerecht durch Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 8. August 2000, eingegangen bei Gericht am 14. August 2000, hat der Angeklagte versucht, seine Revision zu begründen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2000 die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die Revisionsbegründung ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder von seinem Verteidiger noch einem anderen Rechtsanwalt unterschrieben. Der Angeklagte hat seine Revision auch nicht zu Protokoll der
Geschäftsstelle begründet, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher zu verwerfen." Dem schließt sich der Senat an. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Referenzen

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.