Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - 3 StR 520/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. November 2000 ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der 54. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2000 fristgerecht durch Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 8. August 2000, eingegangen bei Gericht am 14. August 2000, hat der Angeklagte versucht, seine Revision zu begründen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2000 die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die Revisionsbegründung ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder von seinem Verteidiger noch einem anderen Rechtsanwalt unterschrieben. Der Angeklagte hat seine Revision auch nicht zu Protokoll derGeschäftsstelle begründet, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher zu verwerfen." Dem schließt sich der Senat an. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.