Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - 3 StR 484/14
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 4 8 4 / 1 4
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet: "im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."
Gründe:
- 1
- Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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