Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 StR 472/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
- 2
- Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
- 3
- Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt : "Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 m.w.N.)."
- 4
- Dem schließt sich der Senat an.
Mayer Spaniol
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.