Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - 3 StR 416/11

bei uns veröffentlicht am20.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 416/11
vom
20. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Falschbeurkundung im Amt
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349
Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall 58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2
Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, im Fall 58 der Urteilsgründe (Tat vom 22. Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht in sämtlichen vergleichbaren Fällen ("Tabelle A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt und dabei - augenscheinlich versehentlich - den Fall 58 nicht aufgeführt hat. Da auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 58 selbst auf acht Monate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - 4 StR 433/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 433/10 vom 16. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 433/10
vom
16. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom 10. Februar 2009) vom Senat nachzuholen.
2
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer für "alle" Taten den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte (UA 22) und Umstände , die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" (UA 23) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
Ernemann Solin-Stojanović Ri'inBGH Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Cierniak Bender