Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 213/11

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte am 8. Juli 2006 sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten im Verlauf des Jahres 2006 den im April 1993 geborenen, zu den Tatzeiten also zwischen zwölfein- halb und dreizehneinhalb Jahre alten H. . Dem Urteil ist - auch aus seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das Alter des Jungen kannte und damit wusste, dass sein Opfer noch Kind war. Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen.
- 3
- Die Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos.
- 4
- Der neue Tatrichter wird allein zu entscheiden haben, ob der Angeklagte Kenntnis vom Alter des Jungen hatte. Ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen.

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.