Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2002 - 2 StR 79/02

bei uns veröffentlicht am03.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 79/02
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2002 beschlossen:
Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet , da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Bode Detter Otten Rothfuß Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

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