Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2000 - 2 StR 545/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsgesuchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600). Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfußra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2000 - 2 StR 545/99
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.