Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2001 - 2 StR 54/01

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur vom 15. Oktober 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten neben Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt worden. Bei der dagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte nachträglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgenommen.Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, der Schuldspruch ist jedoch wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu berichtigen: In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG
kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eigenständige Bedeutung zu. Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR 1997, 144; 2000, 91).
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur vom 4. September 1997 kam nicht in Betracht, da die in dieser Entscheidung angeordnete Sanktion erledigt war.
Jähnke Detter Bode Otten Elf

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.