Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2019 - 2 StR 167/19

31.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 167/19
vom
31. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
hier: Revision der Nebenbeteiligten
ECLI:DE:BGH:2019:310719B2STR167.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2018 im Einziehungsausspruch gegen die Beschwerdeführerin mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Untreue und Fälschung technischer Aufzeichnung jeweils in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensationssowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen die Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamt- schuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten, mit der sie sich gestützt auf die Sachrüge gegen die Einziehungsentscheidung wendet, hat Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen August 2010 und Juni 2015 bei seinem Arbeitgeber Geld veruntreut. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und August 2015 sind Rechnungen betreffend Handwerksleistungen an dem im Alleineigentum der Neben- beteiligten stehenden Einfamilienhaus in Höhe von 95.738,28 € bezahlt worden.
3
Die Beweiswürdigung, aufgrund der die Strafkammer annimmt und ihrer Einziehungsentscheidung gegen die Nebenbeteiligte zugrunde legt, das zur Bezahlung der Handwerkerrechnungen eingesetzte Geld könne nicht aus legal erwirtschaftetem Vermögen des Angeklagten oder der Nebenbeteiligten stammen und müsse daher aus dem inkriminierten Vermögen herrühren, hält auch eingedenk eines nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt und im Einzelnen darlegt, lässt die Gegenüberstellung der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einkünften des Angeklagten und der Nebenbeteiligten einerseits und der festgestellten monatlichen Kosten für die Lebensführung (Miete, Kosten für das Studium des gemeinsamen Sohnes usw.) andererseits bezogen jeweils auf den gesamten Zeitraum es möglich erscheinen, dass neben den sonstigen Lebenshaltungskosten auch noch die in Rechnung gestellten Reparaturleistungen aus legal erwirtschaftetem Vermögen geleistet wurden, zumal auch der Verbleib weiterer Vermögenszuflüsse des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau unklar bleibt. Von der Möglichkeit einer Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht.
4
Die Einziehungsentscheidung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Franke Krehl Zeng Meyberg RiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2019 - 2 StR 167/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.