Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2009 - 2 StR 115/09
published on 20.05.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2009 - 2 StR 115/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 115/09
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft vom 8. Mai bis 10. Oktober 2006 ist auf die Strafe im Verhältnis 1:2 anzurechnen (vgl. UA S. 30). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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