Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2000 - 2 ARs 507/99

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 2000 zutreffend ausgeführt: ”Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Heidenheim bindend. Selbst das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschl. vom 20. August 1997 - 2 ARs 267/97). Daß die Bewährungsfrist bereitsabgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91 -; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98).” Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß

Annotations
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.