Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Dez. 2011 - 2 ARs 426/11

27.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 426/11
2 AR 284/11
vom
27. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung: Vergewaltigung
Az.: 500 Js 21290/10 Staatsanwaltschaft Kiel
Az.: 51 Ls 500 Js 21290/10 (9/11) Amtsgericht Eckernförde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Dezember 2011 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Tiergarten übertragen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:
2
„Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abwei- chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch die Nebenklägerin K. wohnen in Berlin; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevollmächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Eckernförde einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA Si. , KHK’in B. und Dr. M. müssten ebenfalls von Berlin aus zur Hauptverhandlung nach Eckernförde anreisen. Für die Zeugen J. und M. H. verlängert sich der Anreiseweg nach Berlin gegenüber einer Anreise nach Eckernförde hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten ist unter diesen Umständen sachgerecht.“
3
Dem tritt der Senat bei.
Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Dez. 2011 - 2 ARs 426/11 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.