Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - 2 ARs 359/11

published on 10/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - 2 ARs 359/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 359/11
vom
10. November 2011
in der Maßregelvollstreckungssache
gegen
Az.: 7 KLs 110 Js 39994/05 (3/11) Landgericht Bremen
Az.: Gr. StVK 210/11 Landgericht Bremen
Az.: IV. Kl. StVK 307/11 VZ Landgericht Bremen
Az.: Ws 107/11 Oberlandesgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. November 2011 beschlossen:
Der erneute Antrag des Untergebrachten auf Übertragung aller Sachen seines Maßregelvollzugsverfahrens an ein anderes Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Bremen wird abgelehnt, weil eine generelle Übertragung nicht möglich ist und durch Richterablehnung kein Übertragungsgrund nach § 15 StPO geschaffen werden kann.
Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zun

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Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.