Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2010 - 2 ARs 354/10

bei uns veröffentlicht am27.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 354/10
2 AR 225/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 5 Ds 620 Js 20905/10 (147/10) Amtsgericht Nordhorn
Az.: 334 AR 1/10 Amtsgericht Hamburg-Altona
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Oktober 2010 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Nordhorn vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Nordhorn zuständig.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.
Fischer Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs Schmitt an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2010 - 2 ARs 354/10 zitiert 1 §§.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.