Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2005 - 2 ARs 352/05

bei uns veröffentlicht am28.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 352/05
2 AR 181/05
vom
28. September 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten/Berlin
Az.: 6 Ls 105 Js 36960/03 Amtsgericht Eilenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. September 2005 beschlossen:
Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen wurde.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom 1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Verordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist, wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der Fall sei. Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich der Angeklagte L. bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember 2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der AngeklagteL. stellte
sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg. Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Appl

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Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.