Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2001 - 2 ARs 335/01
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 335/01
2 AR 187/01
vom
7. Dezember 2001
in dem Strafverfahren
gegen
hier:
vertreten durch
wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt
Az.: 55 Js 1580/98 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 246 Ds 513/00 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001
beschlossen:
Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zossen zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Der Antrag ist zulässig (KK-Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 12 Rdn. 10). Er ist jedoch unbegründet. Die Übertragung einer Strafsache nach § 12 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe die Übertragung gebieten (Pfeiffer aaO Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 12 Rdn. 12; BGH, wistra 1998, 307). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in Betracht kommenden Zeugen wohnen nicht im Bezirk des Amtsgerichts Zossen, sondern ganz überwiegend in Berlin oder sind dort beruflich tätig. Das Amtsgericht Tiergarten ist überdies bereits seit dem Jahr 2000 mit der Sache befaßt und hat gegen die Mitangeklagten am 22. Oktober 2001 verhandelt und diese abgeurteilt. Demgegenüber ist der Wohnort der Angeklagten im Bezirk des Amtsgerichts Zossen nicht sehrweit von dem Gerichtsort in Berlin-Tiergarten entfernt, so daû es bei der grundsätzlich durch § 12 Abs. 1 StPO vorgegebenen Zuständigkeit verbleiben muû." Jähnke Detter Bode Otten Elf
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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.