Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2001 - 2 ARs 296/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Amtsgericht Stralsund hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund zunächst am 23. April 1999 einen Durchsuchungsbeschluß für die Wohnräume des Beschuldigten in Stralsund erlassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 6. Mai 1999 einen neuen Beschluß, der als zu durchsuchende Objekte neben der Wohnung in Stralsund die Bundeswehrunterkunft in Hamburg aufwies. Dieser Beschluß wurde am 20. Juli 1999 dahin geändert, daß neben der Stralsunder Wohnung die Durchsuchung einer anderen Bundeswehrunterkunft in Hamburg angeordnet wurde. Beide Durchsuchungen wurden am 15. September 1999 durchgeführt. Am 19. Oktober 1999 erließ das Amtsgericht Stralsund auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen weiteren Durchsuchungsbeschluß zur Auffindung von Schriftproben wiederum sowohl für die Stralsunder als auch für die Hamburger Unterkunft. Nachdem festgestellt wurde, daß der Beschuldigte sich an beiden angegebenen Adressen nicht mehr aufhielt, beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2000 den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Hamburg für die neue Hamburger Wohnadresse des Beschuldigten. Das Amtsgericht Hamburg hat sich unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 Satz 2 StPOdurch Beschluû für unzuständig erklärt. Auf den nunmehr an das Amtsgericht Stralsund gerichteten Antrag hat sich auch dieses Gericht für unzuständig erklärt. Die gegen den Beschluû dieses Gerichts gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Stralsund zurückgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg hat durch Beschluû vom 24. September 2001 erneut seine Zuständigkeit verneint und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts über die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor, da sowohl das Amtsgericht Stralsund als auch das Amtsgericht Hamburg ihre Zuständigkeit verneinen.
Das Amtsgericht Stralsund ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO für die beantragte Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten in Hamburg zuständig. Das Amtsgericht Stralsund als das Amtsgericht, bei dem die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hat (entsprechend dem Änderungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung von Objekten sowohl im Amtsgerichtsbezirk Stralsund als auch im Amtsgerichtsbezirk Hamburg) durch Beschluû vom 6. Mai 1999 die Durchsuchung in beiden Amtsgerichtsbezirken angeordnet. Mit dem Antrag auf eine Durchsuchungsanordnung , die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken zu vollstrecken war, war die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 eingetreten. Die Frage, ob die Zuständigkeitsbegründung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO schon dann eintritt, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst nur in einem Bezirk eine richterliche Untersuchungshandlung herbeigeführt hat und danach eine solche in einem anderen Bezirk erforderlich wird (so Rieû in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 162
Rdn. 9) oder voraussetzt, daû mindestens zwei solcher Anträge gleichzeitig gestellt werden (Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; OLG Frankfurt StV 1988, 241), bedarf hier keiner Entscheidung. Die einmal eingetretene Zuständigkeitskonzentration bleibt für die weiteren Anträge in diesem Verfahren erhalten (Rieû aaO; Wache aaO Rdn. 13). Dies entspricht dem mit der Regelung verfolgten Zweck, daû jeweils ein mit der Sache besonders vertrauter Richter entscheidet (BT-Drucks. 7/551 S. 74) und dient so auch der Beschleunigung des Verfahrens.
Jähnke Detter Bode Otten Elf
Annotations
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.