Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2001 - 2 ARs 187/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das gemeinschaftliche obere Gericht nicht entscheiden kann, wenn - wie hier - bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag für eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte gestellt haben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine obergerichtliche Entscheidung kommt nur dann in Frage, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat, wenn also die beantragte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist (vgl. BGHSt 21, 247; BGH, Beschluß vom 21. September 1954- 3 ARs 37/54). Der Herbeiführung der obergerichtlichen Entscheidung muß zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein (vgl. BGH a.a.O.; KK-Pfeiffer StPO Rdn. 4 zu § 13). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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Referenzen - Gesetze
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.