Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 ARs 174/04

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Amtsgericht Kleve hat am 6. November 2003 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve hat es die Sache dem Landgericht Paderborn zum Zwecke der Prüfung einer Übernahme und Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vorgelegt. Das Landgericht Paderborn, das am 30. März 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Kleve gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Landgericht Paderborn hat die Sache über die Staatsanwaltschaft Paderborn dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; der Angeklagte hat keine Einwände erhoben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck

Annotations
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.