Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2001 - 2 ARs 123/01

bei uns veröffentlicht am11.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 123/01
2 AR 69/01
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) Amtsgericht Geilenkirchen
Az.: 1 KLs 105 Js 144339/00 Landgericht Augsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Juni 2001 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) wird zu dem beim Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren 1 KLs 105 Js 144339/00 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Augsburg, das am 29. Mai 2001 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Geilenkirchen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Abgabe einverstanden. Das Amtsgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01 m.w.N.). Detter Otten Rothfuß Fischer Elf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2001 - 2 ARs 123/01 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 3 Begriff des Zusammenhanges


Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen


(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von den

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2001 - 2 ARs 57/01

bei uns veröffentlicht am 02.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 57/01 2 AR 30/01 vom 2. März 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Az.: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft Görlitz Az.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft Erfur

Referenzen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 57/01
2 AR 30/01
vom
2. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Az.: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft Görlitz
Az.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft Erfurt
Az.: AR 127/01 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. März 2001 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Erfurt anhängige Verfahren 172 Js 15003/97 wird zu dem beim Landgericht Görlitz anhängigen Verfahren 955 Js 22500/99 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Görlitz, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Erfurt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Erfurt anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Görlitz an-
hängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 m.w.N.). Bode Detter Otten Rothfuß Fischer