Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2011 - 1 StR 95/11

bei uns veröffentlicht am21.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 95/11
vom
21. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Amberg vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer, die eine nach den Feststellungen in Betracht kommende Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht erörtert hat, beschwert diesen nicht. Im Einzelnen wird auf das auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Senatsurteil vom heutigen Tage Bezug genommen.
Nack Rothfuß Elf Graf Sander

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2011 - 1 StR 95/11 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.