Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2011 - 1 StR 95/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
- 2
- Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer, die eine nach den Feststellungen in Betracht kommende Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht erörtert hat, beschwert diesen nicht. Im Einzelnen wird auf das auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Senatsurteil vom heutigen Tage Bezug genommen.
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Referenzen - Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.