Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2000 - 1 StR 657/99

bei uns veröffentlicht am23.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 657/99
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend: Der Beschluß des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der in Tschechien aufenthältlichen Geschädigten als Zeugin wegen deren Unereichbarkeit leidet an dem Mangel, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung nach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser durch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I 820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicher Zeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhandlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen werden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßge- richt nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich jedes Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ 2000, 158). Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch auf diesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag eingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justizministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt der Senat, daß sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht in der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu leisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der Staaten hinzunehmen. Schäfer Maul Wahl Boetticher Schluckebier

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2000 - 1 StR 657/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2000 - 1 StR 657/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2000 - 1 StR 657/99 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen


(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem and

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2000 - 1 StR 657/99 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2000 - 1 StR 657/99.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99

bei uns veröffentlicht am 18.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 647/99 vom 18. Mai 2000 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (außer II 3) Veröffentlichung: ja StPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2 Die audiovisuelle Vernehmung

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.