Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2017 - 1 StR 627/16

bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 627/16
vom
12. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Gegenvorstellung
ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR627.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 7. Mai 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Verurteilten verworfen. Mit Schreiben vom 11. und 17. April 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017 als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 erhebt der Verurteilte Dienstaufsichtsbeschwerde und beantragt gleichzeitig die Weiterbehandlung seiner Beschwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs sieht mit Schreiben vom 15. Mai 2017 keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maßnahmen und hat den Schriftsatz des Verurteilten vom 7. Mai 2017 zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an den Senat weitergeleitet.
2
2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni2013 – 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11).
3
3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11 mwN). Raum Cirener Radtke Fischer Bär

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 2 StR 391/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 9 1 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gegenvorstellung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Apr

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - 1 StR 399/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/11 vom 5. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: "weitere Gehörsrüge" Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschl

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 9 1 / 1 3
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet. Fischer Appl Krehl Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/11
vom
5. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hier: "weitere Gehörsrüge"
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschlossen
:
Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurteilten
vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstatthaft
zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.
Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18.Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander