BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 349/00
vom
24. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 10. April 2000 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine
Bande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die
Strafkammer ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des
Senats konkretisierten Maßstab zum Bandenbegriff ausgegangen
und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles entsprechend
gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß
es den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen
auf ihrer Reise von Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich
in Deutschland wenigstens 16 Tage aufgehalten und währenddessen
gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen.
Dabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erhebliche
Bargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war.
Dies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktueller
Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den
Feststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes
Qualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer körperlicher
Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
StGB) verdrängt
wird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbindung
der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes
der Angeklagten in Deutschland als der, Straftaten zu begehen
, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zusammenhang
der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichen
gefestigten Bandenwillen der Angeklagten und belegt überdies
eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils
aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit.
2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats
Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs
20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat
beabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher
übereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes
für die Annahme einer Bande mehr als zwei
Bandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich
dieser Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der
1. und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung
fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132
Abs. 3
GVG) steht noch aus.
Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht
dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der
bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivilsenat
, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfragenden
Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten
Senat binden (dazu Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe
auch K. Schäfer/Harms in LR
StPO 24. Aufl. § 132
GVG Rdn. 20; Hannich in KK 4. Aufl. § 132
GVG Rdn. 13). Eine darüber
hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an
der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern
würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht
aber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3
Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einer
Entscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die gegen
die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem
Bereich, der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auch
dann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als Bandentaten
, sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Diebstahls
wären.
Granderath Nack Wahl
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