Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 546/18
vom
4. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:041218B1STR546.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
2
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


3
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2017 zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten L. , die sich erst kurz zuvor über die Internetplattform „Lovoo“ kennengelernt hatten, zu einvernehmlichem Oralverkehr. Der Angeklagte unterbrach diesen jedoch schon bald und schlug der Geschädigten mit der flachen Hand mit ungefähr fünf bis zehn Schlägen auf den Bauch und die Vagina. Als die Geschädigte sagte, dass dies nichts für sie sei und der Angeklagte aufhören solle, stellte dieser die Schläge zunächst ein. Auf Vorschlag des Angeklagten kam es dann zu einvernehmlichem Analverkehr. Hierbei biss der Angeklagte der Geschädigten mehrfach in beide Brüste, worauf diese vor Schmerzen aufschrie. Obwohl der Angeklagte erkannte, dass die Geschädigte mit der Zufügung von Schmerzen nicht einverstanden war, schlug er ihr auch ins Gesicht. Trotz der erneuten Aufforderung der Geschädigten aufzuhören und deren Versuch , den Angeklagten wegzudrücken, biss der Angeklagte weiter in die Brüste der Geschädigten. Nach dem Analverkehr erklärte der Angeklagte, im Mund der Geschädigten „kommen zu wollen“, wobei ihm aufgrund der vorherigen Gegenwehr und den zurückweisenden Äußerungen der Geschädigten klar war, dass diese „keinen Geschlechtsverkehr jeglicher Art und auch nicht unter gleichzeitiger Gewaltanwen- dung“ haben wollte. Trotzdem steckte er der Geschädigten seinen Penis in den Mund und führte den Oralverkehr aus, wobei er seitlich auf der Geschädigten lag, so dass diese nicht ausweichen konnte. Während des Oralverkehrs biss der Angeklagte die Geschädigte erneut in den Bauch und die Oberschenkel, was für diese wiederum erheblich schmerzhaft war. Trotz Schreiens der Geschädigten hörte der Angeklagte nicht mit dem Beißen auf. Während dieser Handlungen legte der Angeklagte ein TShirt über den Hals der Geschädigten, steckte es auf einer Seite in die Matratze und hielt es auf der anderen Seite für etwa 20 Sekunden stramm fest. Die Geschädigte fühlte sich hierdurch unwohl, war aber in der Atmung nicht beeinträchtigt. Beim Oralverkehr kam der Angeklagte schließlich zum Samenerguss. Das Ejakulat schluckte die Geschädigte herunter.
4
Auf die Aufforderung der Geschädigten, sie nun nach Hause zu fahren, sagte der Angeklagte, er werde dies am nächsten Tag tun. Die Geschädigte schlief hierauf ein. Als sie nach drei oder vier Stunden aufwachte, verlangte der Angeklagte erneut Oralverkehr. Er drückte den Mund der Geschädigten mit der Hand auf und spuckte hinein. Obwohl die Geschädigte nichts sagte, wusste der Angeklagte aus den Ge- schehnissen in der Nacht, dass diese „mit weiteren sexuellen Handlungen und sexuellen Handlungen mit Gewalt“ nicht einverstanden war. Dennoch steckte er seinen Penis in den Mund der Geschädigten und führte den Oralverkehr aus, wobei er der Geschädigten weitere Bisse in Bauch und Oberschenkel zufügte. Das Beißen stellte der Angeklagte auch nicht ein, als die Geschädigte, für die die Bisse aufgrund der Beeinträchtigung des Gewebes wegen des Geschehens in der Nacht besonders schmerzhaft waren, vor Schmerzen schrie. Nach einigen Minuten brach der Angeklagte den Oralverkehr ab, ohne dass er zum Samenerguss gekommen war. Anschließend brachte er die Geschädigte, die von dem Geschehen ausgedehnte Blutergüsse an beiden Brüsten sowie weitere Blutergüsse am Bauch und an den Beinen davontrug und seit der Tat an Schlafstörungen und Angstzuständen leidet und sich daher seit November 2017 in psychiatrischer Behandlung befindet, nach Hause.

II.


5
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
6
1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hat keinen Bestand.
7
a) Wegen Vergewaltigung wird nach § 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft , wer vorsätzlich mit einer Person gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und besonders erniedrigend sind (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/ Frommel, StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61 f.; MüKo/Renzikowski, StGB, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 144; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 143 mwN). Maßgeblich ist dabei , dass gerade hinsichtlich der sexuellen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, erkennbar kein Einverständnis des Opfers besteht (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 92/10, StraFo 2010, 392; MüKo/Renzikowski, StGB, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 47; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 9) und der Täter dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
8
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2017 den Oral- und Analverkehr mit der Geschädigten gegen deren erkennbaren Willen vollzogen und dies erkannt und billigend in Kauf genommen, wird von den Feststellungen nicht getragen und ist auch nicht hinreichend beweiswürdigend belegt.
9
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen im Fall 2.1 der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass die Geschädigte dem Oralund dem Analverkehr mit dem Angeklagten zustimmte und mit diesem jedenfalls zunächst einverstanden war, sie den Angeklagten aber aufforderte, mit den Schlägen und Bissen aufzuhören (UA S. 6). Dass sich die verbalen und physischen Versuche der Geschädigten, den Angeklagten zu einem Aufhören zu bewegen, auch auf die sexuellen Handlungen in Form von Oral- und Analverkehr bezogen, ist den Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen. Vielmehr kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr als solchem weiterhin und bis zuletzt einverstanden war und sich ihr erkennbar entgegenstehender Wille nur auf das Zufügen von Schmerzen durch Schläge und Bisse bezog. Auch aus dem Umstand, dass die Geschädigte vor Schmerzen schrie und der Angeklagte ihr zeitweise den Mund zuhielt, lässt sich für ein fehlendes Einverständnis der Geschädigten mit dem Geschlechtsverkehr als solchem nichts ableiten.
10
Ein dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erkennbar entgegenstehender Wille der Geschädigten ist auch nicht hinreichend beweiswürdigend belegt. Denn aus den Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung ergibt sich nicht ein- deutig, dass die Geschädigte mit der Vollziehung von Oral- oder Analverkehr, dem sie zunächst zugestimmt hatte, im weiteren Verlauf nicht mehr einverstanden war. Der nicht ausreichend geklärte Umfang des Einverständnisses der Geschädigten wird auch aus den Erwägungen der Strafkammer deutlich. Denn das Landgericht führt aus (UA S. 12), dass die Geschädigte die Einlassung des Angeklagten insoweit bestätigt habe, „dass sie grundsätzlich mit sexuellen Handlungen, wie dem Oral- und Analverkehr, einverstanden“ gewesen sei und sie nur verbal ihre Ablehnung gegen die vom Angeklagten vorgenommenen Schläge und Bisse geäußert und vor Schmerzen geschrien habe. Bekräftigt wird dies durch die weiteren Ausführungen des Landgerichts (UA S. 13), dass die Kammer keinerlei Zweifel habe, dass die Ge- schädigte „mit den sexuell motivierten Gewalthandlungen des Angeklagten, seinen Schlägen und Bissen nicht einverstanden war“.
11
bb) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, nämlich erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte mit Geschlechtsverkehr jeglicher Art nicht (mehr) einverstanden gewesen sei, begegnet danach ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen tragen nicht die Schlussfolgerung des Landgerichts, dem Angeklagten sei aufgrund der Gegenwehr und den zurückweisenden Äußerungen der Geschädigten klargewesen, dass diese keinen Geschlechtsverkehr jeglicher Art mehr gewollt habe. Zweifel daran, dass der Angeklagte erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr als solchem nach den Schlägen und Bissen nicht mehr einverstanden war, sind bereits deshalb gerechtfertigt , weil die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen keine eindeutige Willensäußerung der Geschädigten in diesem Sinne erkennen lassen, und die Geschädigte , nachdem sie den Angeklagten bereits nach dem ersten Oralverkehr und den ihr in diesem Zusammenhang zugefügten Schlägen aufgefordert hatte aufzuhören , sogar noch der Durchführung von Analverkehr zustimmte.
12
c) Die Feststellungen zu Fall 2.2 der Urteilsgründe tragen ebenfalls nicht die Annahme, der Angeklagte habe am Morgen des 17. Juni 2017 vorsätzlich den Oralverkehr gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten mit dieser vollzogen.
13
aa) Ein Handeln des Angeklagten gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten ist auch insoweit nicht eindeutig festgestellt und hinreichend belegt. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts sagte die Geschädigte nichts, als der Angeklagte den Oralverkehr verlangte und vollzog; auch lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass die Geschädigte durch ihr sonstiges Verhalten erkennen ließ, dass sie mit dem Oralverkehr als solchem nicht einverstanden war. Allein ausdem Schreien der Geschädigten ergibt sich ein dem Oralverkehr entgegenstehender Wille der Geschädigten schon deshalb nicht, weil die Geschädigte gerade nicht mit dem einsetzenden Oralverkehr zu schreien begann, sondern erst auf die erneuten Bisse des Angeklagten. Auch aus dem Vorgeschehen in der Nacht lässt sich nicht zweifelsfrei auf einen dem erneuten Oralverkehr entgegenstehenden Willen der Geschädigten schließen, weil insoweit ein gerade dem Geschlechtsverkehr erkennbar entgegenstehender Wille der Geschädigten nicht festgestellt ist. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem von der Geschädigten nach dem Tatgeschehen gemäß Fall 2.1 der Urteilsgründe in der Nacht geäußerten Verlangen, dass der Angeklagte sie nach Hause fahre. Denn die Geschädigte begnügte sich mit der Ankündigung des Angeklagten , er werde sie am nächsten Tag nach Hause fahren, und schlief in der Folge auf der Couch des Angeklagten ein. Auch insoweit lässt sich nicht ausschließen, dass – wie das Landgericht selbst ausführt (UA S. 12 f.) – die Geschädigte mit dem Oralverkehr einverstanden war und sich ihr entgegenstehender Wille (nur) auf die Gewalthandlungen des Angeklagten (Schläge und Bisse) bezog.
14
bb) Schließlich mangelt es auch an ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich des Geschehens am Morgen des 17. Juni 2017, aus denen sich ein Schluss darauf ziehen lässt, dass der Angeklagte damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte mit der Vollziehung von Oralverkehr nicht einverstanden war.
15
2. Der Rechtsfehler führt angesichts der jeweils tateinheitlichen Verwirklichung der – für sich genommen rechtsfehlerfrei ausgeurteilten – vorsätzlichen Körperverletzung zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt dagegen nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Tatgericht Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung tragen. Die Feststellungen sind, weil sie von dem Rechtsfehler betroffen sind, ebenfalls aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies ermöglicht dem neuen Tatgericht, umfassend widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.

III.


16
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben wird, ob es nur an einem Einverständnis der Geschädigten mit der Gewaltanwendung des Angeklagten in Form von Bissen und Schlägen fehlte oder sich der erkennbar entgegenstehende Wille der Geschädigten auch auf den (von Gewalthandlungen begleiteten) Oral- und Analverkehr als solchen bezog und der Angeklagte dies erkannte und billigend in Kauf nahm. Sollte die Geschädigte zwar bis zuletzt mit dem Geschlechtsverkehr als solchem , nicht aber mit den dabei vom Angeklagten ausgehenden Tätlichkeiten einverstanden gewesen sein, käme eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht, wenn die Bisse und Schläge im Zusammenhang mit dem Sexualakt ihrerseits als sexuelle Handlungen zu werten wären.
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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2010 - 4 StR 92/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92/10 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 92/10
vom
12. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
oder besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihn wegen des weiteren Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Nebenklägerin durch Urteil vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08 - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wahlweise wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
3
1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder wegen besonders schwerer Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Es kann dahinstehen, ob die Straftatbestände der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 i.V.m. 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB und des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine ungleichartige Wahlfeststellung erforderlich, rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 393 f. und Urteil des Senats vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f.). Die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass sich der Angeklagte nach allen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleibenden Sachverhaltsvarianten entweder des besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder der besonders schweren Vergewaltigung schuldig gemacht hätte (vgl. Dannecker in LK StGB 12. Aufl. Anh § 1 Rdn. 45 m.N.).
5
a) Das Landgericht ist nach dem Zweifelsgrundsatz davon ausgegangen, dass es zwischen dem zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten und der damals 15jährigen Nebenklägerin, die merklich unter Alkoholeinfluss stand und ein Stück einer Tablette mit einem unbekannten Wirkstoff sowie eine "Portion" eines Kokain-Amphetamin-Gemischs zu sich genommen hatte, "zunächst zu anfänglich möglicherweise auch einvernehmlichen sexuellen Kontakten" gekom- men war, und zwar "mit hoher Wahrscheinlichkeit zum vaginalen Geschlechtsverkehr". Schließlich „drückte“ der Angeklagte die Nebenklägerin auf den Rücken und drang entweder mit einer Faust oder einem stumpfen Gegenstand zumindest gleichen Durchmessers mit hohem Kraftaufwand gewaltsam in deren Scheide ein. Die Nebenklägerin erlitt einen Dammriss ersten Grades von 5 cm Länge und blutete stark.
6
b) Auch wenn die Strafkammer mit insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese vom Angeklagten mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz ausgeführte Handlung nicht von dem Einverständnis der Nebenklägerin mit sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten gedeckt war, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme , dass der Angeklagte die Nebenklägerin, sofern sie nicht widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen ist, jedenfalls im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bei der Vornahme einverständlicher sexueller Handlungen mit der die schweren Verletzungen herbeiführenden Handlung überrascht hat, so dass die Nebenklägerin einen Abwehrwillen nicht hat bilden können. Eine solche sexuelle Handlung erfüllt den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann nicht, wenn der Täter dabei zugleich Gewalt anwendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 669/81, BGHSt 31, 76 zu § 178 StGB a.F.). Nach dieser vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Sachverhaltsvariante kommt aber in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nur eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, möglicherweise - was das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat – wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht.
7
2. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige auf, weil nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte der Nebenklägerin die Drogen gezielt überlassen hat, um die spätere Sexualstraftat zu ermöglichen.
8
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Dortmund zurück.
Athing Solin-Stojanović Ernemann
Cierniak Franke

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.