Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2003 - 1 StR 506/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu BGHSt 45, 321; 47, 44).
Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschätzungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnahme oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar geboten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5; § 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeitigere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.