Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2000 - 1 StR 505/99

published on 11/01/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2000 - 1 StR 505/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der
Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt,
heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig unbekannten
Opfers - und damit in dessen als Intimsphäre besonders
geschützten Bereich - eingedrungen war. Die Ansicht der
Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungsrechtlichen
Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie
BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung
erfaßt mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne
des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 Rdn. 20).
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 505/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2000,
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.