Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2006 - 1 StR 491/02

published on 01.03.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2006 - 1 StR 491/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 491/02
vom
1. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss
vom 12. Januar 2006
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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