Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 1 StR 399/16

bei uns veröffentlicht am28.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/16
vom
28. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
hier: Gegenvorstellung
ECLI:DE:BGH:2017:280417B1STR399.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2017 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 20. April 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 die Ausgangsentscheidung durch Urteil vom 21. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 22. März 2017 als unzulässig und jedenfalls auch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. April 2017 wandelt der Verurteilte seine unzulässige Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung um und listet als Ergänzung zum bisherigen Vortrag Beweise für seine Unschuld auf.
2
2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 20. April 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre dieser Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11).
3
3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11 mwN).
Raum Jäger Bellay Cirener Bär

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 1 StR 399/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 1 StR 399/16

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 1 StR 399/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 1 StR 399/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/13 vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Gegenvor

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 2 StR 391/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 9 1 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gegenvorstellung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Apr

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - 1 StR 399/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/11 vom 5. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: "weitere Gehörsrüge" Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschl

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 9 1 / 1 3
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet. Fischer Appl Krehl Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 137/13
vom
25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 2012 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 2. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten seiner Revision zu tragen hat.
2
Mit Schreiben vom 4. Mai 2013 beantragt der Verurteilte nun beim Senat „über die Kostentragung eine zweite Überprüfung durchzuführen“. Dabei vertritt er insbesondere die Auffassung, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs müsse ebenso wie die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde kostenfrei sein.
3
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
4
a) Eine Kostenentscheidung war gemäß § 473 StPO geboten.
5
Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist nicht erhoben.
6
b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet.
7
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisi- onsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3131 (Faktor 1,0) i.V.m. Ziffer 3113 (Gebühr 480 €) des Kostenverzeichnisses. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/11
vom
5. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hier: "weitere Gehörsrüge"
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschlossen
:
Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurteilten
vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstatthaft
zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.
Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18.Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander