Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2008 - 1 StR 343/08

published on 27/08/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2008 - 1 StR 343/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 343/08
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat ergänzt die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2008 wie folgt: Soweit die Revisionen meinen, das Landgericht habe bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft die für Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe angelegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat es lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Änderung des Wurfverhaltens der Angeklagten geschlossen, diese "müssen gesehen haben, dass Polizeibeamte bereits im Hinterhof sind". Dieser Schluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf wäre dagegen in Betracht gekommen, wenn die Angeklagten die Beamten nicht wahrgenommen hätten, obwohl sie diese hätten sehen müssen.
Nack Wahl Elf Graf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.