Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2002 - 1 StR 286/02

bei uns veröffentlicht am14.08.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 286/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 340). Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 469/02 vom 25. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.