Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2008 - 1 StR 278/08
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Auch im Übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch das Gericht durch eine eigene zu ersetzen. Soweit mit dem Schreiben des Angeklagten an den Senat vom 14. Juni 2008 Verfahrensrügen erhoben sein sollten, wären sie weder form- noch fristgerecht erhoben. Nack Wahl Boetticher Elf Sander
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.