Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - 1 StR 23/05

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände angeordnet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigunghat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005 ausgeführt: "Nach den unter II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar 2004 jeweils der anderweitig verfolgten M. K. mindestens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils sofort konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem offensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum beträgt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den Urteilstenor daher selbst berichtigen. … Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall II. 2. (drei Jahre Freiheitsstrafe ) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Zählung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen.
Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Graf

Annotations
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.