Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 1 StR 188/18

bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 188/18
vom
27. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:270618B1STR188.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB begegnet hingegen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5 f.) konsumierte der Angeklagte seit 2008 gelegentlich Cannabis, wobei er teilweise sogar auf einem Waldstück und später in einem Schrank seiner Wohnung selbst Cannabis anbaute. Im Jahr 2011 steigerte sich seine Drogeneinnahme zu einem täglichen Konsum, wobei er im Juni 2013 teilweise bis zu drei bis vier Gramm Cannabis pro Tag zu sich nahm. Er war aber in der Lage, seinen Konsum für mehrere Tage zu unterbrechen, wenn wichtige Termine anstanden. Ab Mai 2016 steigerte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 19. Januar 2017 seinen Konsum aus Frust über einen geschäftlichen Misserfolg aber wieder auf bis zu sieben Gramm pro Tag, war aber in der Lage seinen Konsum kurzfristig einzustellen. Die Analyse einer dem Angeklagten nach der Festnahme entnommenen Haarprobe ergab nach Auswertung durch den Sachverständigen einen regelmäßigen bzw. häufigen Cannabiskonsum, wobei aber keine Anhaltspunkte für einen sonstigen Betäubungsmittelkonsum festgestellt werden konnten (UA S. 13).
4
b) Das Landgericht hat von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Dabei hat es die Frage des Vorliegens eines Hangs i.S.d. § 64 StGB letztlich offen gelassen. Zwar spreche der Umstand, dass der Angeklagte angefangen habe, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren für eine soziale Gefährlichkeit, jedoch habe sich keine soziale Gefährdung ergeben im Hinblick auf die intakte Beziehung des Angeklagten zu seiner Familie und seiner Verlobten sowie seinen zahlreichen anderen Interessen. Doch könne das Vorliegen eines Hangs letztlich offen bleiben, da die hangbedingte Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten zu verneinen sei. Dabei berücksichtigt das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten neben der festen sozialen Einbindung vor allem, dass der Angeklagte nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung „erheblich unter den strafrechtlichen Konsequenzen leidet und Zukunftspläne durchaus im außerstrafrechtlichen Bereich hegt“, wobei es auf Grund des Bildungsgrads und der Berufsausbildung des Angeklagten auch als wahrscheinlich erscheint, dass dieser seine beruflichen Pläne wird umsetzen können (UA S. 51). Schließlich bestünde auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg, weil der Angeklagte keinen Zwang zum Konsum von Rauschmitteln habe und deshalb „die in der Entziehungsanstalt gegebenen Behandlungsmöglichkeiten keine Erfolge zeitigen“ können (UA S. 52).
5
c) Die Ablehnung der Maßregel hat keinen Bestand.
6
Die Strafkammer ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Hangs i.S.d. § 64 StGB zwar von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen, hat aber letztlich rechtsfehlerhaft das Ergebnis ihrer Prüfung offen gelassen. Denn die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Gefährlichkeitsprognose einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt hat, weil es im Rahmen seiner hier zu treffenden Gesamtwürdigung nicht allein auf die im Zeitpunkt der Verurteilung vorliegenden prognostisch relevanten Umstände abstellt. Maßgebend für die Prognose ist, ob die Gefahr, dassder Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGH,Beschlüsse vom 24. Januar 2012 – 4 StR 636/11, NStZ-RR 2012, 203 und vom 22. Januar 1997 – 2 StR 656/96, StV 1998, 73). Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte – wie hier – unter den strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten leidet und künftige berufliche Zukunftspläne im außerstrafrechtlichen Bereich wahrscheinlich wird umsetzen können. Vielmehr indiziert der Umstand, dass der Angeklagte durch den Verkauf der Betäubungsmittel seinen eigenen Konsum finanzieren wollte, dessen soziale Gefährlichkeit.
7
d) Angesichts des Umstandes, dass bei dem Angeklagten bislang eine Therapie noch nicht durchgeführt worden ist, sprechen die bisherigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB, die auch nicht im Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten in der Entziehungsanstalt verneint werden kann. Wenn bei dem Angeklagten – was die Strafkammer gerade offen gelassen hat – ein Hang i.S.d. § 64 StGB besteht, ist nicht erkennbar, wieso dann keine Erfolgsaussicht einer Behandlung bestehen soll.
8
2. Die Feststellungen zur Entscheidung über die Maßregel werden aufgehoben , um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. Der Strafausspruch ist hiervon jedoch nicht beeinflusst.
Raum Jäger Radtke
Fischer Bär

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 4 StR 636/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 636/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. September 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
3
Der Generalbundesanwalt hat zur Entscheidung der Strafkammer über die Maßregel nach § 64 StGB in seinem Zuleitungsantrag ausgeführt: „OhneRechtsfehler ist die Kammer von einem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss ausgegangen (UA S. 17). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten unter Alkoholeinfluss (UA S. 4 f., 6). Zudem verübte er die Taten zumindest auch, um sich Alkohol bzw. Geld für dessen Erwerb zu beschaffen.
Das Landgericht hat die Unterbringung gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zum einen sei der Angeklagte abgesehen von zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht wegen Gewalttätigkeiten oder ähnlichem auffällig geworden. Zum anderen bestehe die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft therapiewillig zeige, seinen Hang durch andere Maßnahmen als eine Unterbringung nach § 64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekomme und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräume (UA S. 17).
Soweit das Landgericht auf die Vorverurteilungen abstellt, lässt die Begründung schon eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstaten und der Bedeutung der von dem Angeklagten infolge seines Hanges zu erwartenden Taten vermissen. Abgesehen davon ist zu besorgen, dass die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeitpunkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genommenen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Maßgebend ist jedoch , ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGH, Beschluss vom 22.01.1997 – 2 StR 656/96, StV 1998, 73 m.w.N.). Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Be-
handlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschluss vom 05.12.1997 – 2 StR 504/97; Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 5/03 m.w.N.).
Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie bislang noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. UA S. 3), sprechen die bisherigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – 1 StR 120/11 m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unter- bringung des Angeklagten angeordnet hätte.“
4
Dem schließt sich der Senat an.
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.