Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - 1 StR 157/01

bei uns veröffentlicht am08.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 157/01
vom
8. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Januar 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrages angeordnet, der bei der Festnahme K. s sichergestellt wurde. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 1. K. bestellte in beiden Fällen bei seinem Lieferanten J. in Tschechien telefonisch jeweils 70 g Heroin. J. ließ das Heroin von einem Kurier nach Deutschland bringen. Von dem Mitangeklagten F. ließ er sich nach Deutschland fahren, übernahm hier das Heroin vom Kurier und über-
gab es sodann gegen Zahlung des Kaufpreises an K. . Bei der zweiten Tat wurden die Beteiligen festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt. Das Heroin hatte in beiden Fällen einen Wirkstoffgehalt von 20 %. "K. benötigte das Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiterverkauf , um mit diesem seinen Eigenkonsum finanzieren zu können." Von der ersten Lieferung erhielt der Fahrer K. s 1 g als Entlohnung; weitere 4 g Heroin verkaufte K. für 500 DM. "Das restliche Heroin verbrauchte der Angeklagte für sich, möglicherweise gab er weitere Teilmengen an andere Abnehmer ab." 2. Bei der ersten Lieferung hätte danach der für den Weiterverkauf bestimmte Anteil den Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid (vgl. BGHSt 32, 162) nicht erreicht. Eine derart geringe Handelsmenge mag zwar im Hinblick auf den Einkaufspreis von 3.500 DM (für 70 g) und den Verkaufspreis von 500 DM (für 4 g) eher fern liegen; so wäre nämlich der Eigenkonsum nicht zu finanzieren gewesen. Der Senat kann abweichende Feststellungen indes nicht selbst treffen. Entsprechendes gilt für die zweite Tat, zumal dort die in Aussicht genommene Handelsmenge nicht quantifiziert wurde. Bei dieser Aufteilung von Handels- und Eigenverbrauchsmenge hätte sich der Angeklagte jeweils eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 StR 443/00 -) in Tateinheit (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00 -) mit unerlaubtem Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Der Erwerb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) wird dabei vom
Verbrechenstatbestand des Besitzes verdrängt (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97 -; 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -). Dieser Rechtsfehler ergreift den Schuldspruch (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 -; 18. Juli 2000 - 4 StR 258/00 -; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00 -). Da weitere Feststellungen im Hinblick auf eine größere Handelsmenge möglich erscheinen, muß der Schuldspruch aufgehoben werden. 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über die Anordnung der Einziehung bzw. des Verfalls des bei K. sichergestellten Geldbetrages zu befinden. Hätte es sich hierbei um nicht benötigtes restliches Kaufgeld gehandelt , käme nicht der Verfall, sondern die Einziehung in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318). Zur Frage der Unterbringung nach § 64 StGB wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier

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Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2001 - 1 StR 443/00

bei uns veröffentlicht am 16.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 443/00 vom 16. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richt

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 443/00
vom
16. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16. Januar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2000 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der insbesondere wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 23. Dezember 1994 aus vorläufiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. Um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können, führte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mittätern einen von ihm
geplanten und organisierten Einbruch in ein Schloû aus, wobei ihnen 258 Kunstgegenstände im Gesamtwert von über 1,1 Millionen DM in die Hände fielen. Die Erwartungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu erzielenden Erlöses erfüllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 Einzelstücke konnten wieder sichergestellt werden, der überwiegende Teil davon war an verdeckt ermittelnde Polizeibeamte verkauft worden.
Am 21. März 1995 wurde der Angeklagte festgenommen; er konnte aber schon am 28. April 1995 wieder fliehen.
Am 3. Juli 1995 kam es zu einem weiteren (hier nicht abgeurteilten) Einbruch in Frankfurt, bei dem dem Angeklagten und seinem Mittäter Kupferstiche und alte Waffen in die Hände fielen; aus dieser Tat erzielte der Angeklagte letztlich 400 DM.
In der Folgezeit war der Angeklagte zunächst in Frankfurt (in Schwarzarbeit ) für eine Gebäudereinigungsfirma, dann als Polier in Berlin tätig. Nach etwa sechs Monaten machte er sich dort unter falschem Namen selbständig. Er war z. B. für eine Wohnungsbaugesellschaft und den Denkmalschutz tätig, entfernte Graffiti und führte Kleintransporte und Umzüge durch. Zu Verurteilungen ist es seither nicht mehr gekommen. Allerdings konsumierte der Angeklagte in der gesamten Zeit Drogen, die er aus seinen beruflichen Einnahmen finanzierte. Als er schlieûlich im Februar 1998 festgenommen wurde, befanden sich 400 g Amphetamin in seinem Besitz, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Nach seiner Festnahme gelang es dem Angeklagten zunächst noch, in der Haftanstalt sein Bedürfnis nach Rauschgift zu befriedigen, wie mehrere positive Drogenscreenings belegen. Im letzten halben Jahr vor der Hauptver-
handlung waren jedoch wiederholte weitere Drogenproben negativ; auûerdem hat sich der Angeklagte einer "Drogengruppe" angeschlossen.
2. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB vor. Die Strafkammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, daû der Angeklagte zum maûgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (st. Rspr., vgl. d. N. bei Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 66 Rdn. 15) gefährlich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Diese Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 1981, 621; Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 295/95; Lackner/Kühl aaO Rdn. 17).
Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt nicht vor:

a) Allerdings bestehen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 11. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, gegen die Würdigung früherer Verurteilungen Bedenken. So ist etwa nicht ersichtlich , wieso es gegen die Bewertung früherer, noch nach Jugendrecht erfolgter Verurteilungen als Symptomtaten sprechen könnte, daû sich der Angeklagte bei den damals abgeurteilten Einbrüchen den Anweisungen eines Mittäters untergeordnet hatte, während er bei der hier abgeurteilten Tat Initiator und Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefährlichkeit des Angeklagten, daû es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit geringem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort festgenommen werden konnte. Auch daraus, daû von den zahlreichen Vorverurteilungen des Angeklagten nur eine wegen schwerer räuberischer Erpressung erfolgte, können sich keine für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkte ergeben.


b) Trotzdem hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer stellt im Ergebnis wesentlich darauf ab, daû es nicht mehr zu Taten kam, die für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen würden, nachdem es ihm gelungen war, im Arbeitsleben Fuû zu fassen. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Änderungen der Lebensverhältnisse zwischen Tatbegehung und Urteil können dazu führen, daû der Täter nicht mehr als gefährlich anzusehen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 150a m. w. N. in Fuûnote 114). Die entsprechende Annahme der Strafkammer knüpft an tatsächliche Feststellungen an. Rechtsfehler in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich:
aa) Es liegt zwar nahe, daû es im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und selbständiger Tätigkeit unter falschem Namen zu Straftaten wie etwa der Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gekommen ist. Allein hieraus ergibt sich hier jedoch nichts, was für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen könnte. Entsprechende Erörterungen durch die Strafkammer waren nicht geboten.
bb) Allerdings war der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz von 400 g Amphetamin, das nach den den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer zum Eigenverbrauch bestimmt war. Der Besitz von Rauschgift in nicht geringer Menge (zur nicht geringen Menge von Amphetamin vgl. BGHSt 33, 169; Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdnrn. 60, 61, 88, 89 m. w. N.) erfüllt jedoch auch dann den Verbrechenstatbestand von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wenn sie zum Eigenverbrauch bestimmt ist (Körner aaO Rdn. 34 m. w. N.). Der Senat braucht aber der Frage nicht nachzugehen, wie es sich auf die Beurtei-
lung der Gefährlichkeit des Angeklagten auswirken würde, wenn auch künftig mit derartigen Delikten zu rechnen wäre. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt , daû sich der Angeklagte vom Rauschgiftkonsum gelöst hat. Sie stützt dies auf die genannten Feststellungen zur Änderung des Verhaltens des Angeklagten während seiner gegenwärtigen Inhaftierung. Dies sind konkrete, vom Tatrichter zu gewichtende Umstände und nicht lediglich bloûe Vermutungen über die künftige Entwicklung.
3. Nach alledem ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht mehr als gefährlich i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Schaal

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.