Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 StR 124/16

published on 20/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 1 StR 124/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 124/16
vom
20. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
zu 3.: Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2016:200916B1STR124.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2016
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte G. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Steuerhehlerei in 15 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Februar 2012 (Az.: – 603 Js ) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Von den Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate als vollstreckt.
2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Das landgerichtliche Urteil spricht aus, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine anteilige Anrechnung im Umfang von je einem Monat auf beide gegen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 2 StR 459/10) erfolgen oder die Kompensation nur eine Gesamtfreiheitsstrafe betreffen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 01/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 459/10 vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 gemäß § 349 A
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.