Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - 1 StR 108/13

published on 21/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - 1 StR 108/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 108/13
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte der Geschädigten, während diese fest schlief, zunächst zwei Finger in die Vagina ein. Anschließend drang er mit seinem Penis in ihr Geschlechtsteil ein und vollzog für kurze Zeit den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Die Geschädigte hat von beiden Vorgängen wegen ihres Schlafs nichts bemerkt. Erst nachdem die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen bei der Tatausführung überrascht und er den weiteren Geschlechtsverkehr darauf abgebrochen hatte, wurde die Geschädigte geweckt und über das Geschehene informiert.
Damit hat der Angeklagte eine aufgrund einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" zum Widerstand unfähige Person im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB missbraucht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82, JR 1983, 210 f.; zustimmend etwa Molketin NStZ 1992, 179 f.; Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 179 Rn. 25). Daran hält der Senat fest.
Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat sich dort hinsichtlich eines Opfers sexueller Handlungen, das "im Begriff war, einzuschlafen" bzw. "im Halbschlaf" war, mit dem Eingreifen von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht befasst. Ob bei solchen Zuständen des Opfers von einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" ausgegangen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei Tatbegehung während eines Schlafzustandes wie dem hier vom Landgericht festgestellten handelt es sich um eine solche Bewusstseinsstörung.
Richter am BGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Radtke Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.