Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist schon nicht in der von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderten Weise dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 9 ZB 13.30386, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsschriftsatz vom 26. Juli 2012 nicht entnehmen.
Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„ob erwachsenen Frauen, die von Genitalverstümmelung bedroht sind, bei einer Rückkehr nach S. L. eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht“,
genügt diesen Anforderungen nicht.
Zwar ist für das Zulassungsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie aus Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgsmaßnahme ihr Heimatland verlassen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens geäußert, dass ihr Onkel von ihr während ihres sechsmonatigen Aufenthalts in P. L. im Jahr 2010 verlangt habe, sich beschneiden zu lassen, und dass er versucht habe, dies mit Hilfe von Mitgliedern der „Bondo Society“ mit Gewalt durchzusetzen. In diesen Zweifeln hat sich das Gericht auch durch die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu den Beschneidungsritualen in S. L. bestärkt gesehen (UA S. 6-8). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Auskunftslage nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Klägerin noch im Alter von 18 Jahren eine zwangsweise Beschneidung gedroht hat. Es hat deshalb im Ergebnis dahingestellt gelassen, ob das asylrelevante Vorbringen der Klägerin der Wahrheit entspricht (UA S. 8).
Die Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der Klägerin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hat, ist aber nicht in dem bezeichneten Sinn grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat dies nämlich ersichtlich unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungsschicksals und gestützt auf die Auskunftslage angenommen und das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative damit unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bejaht. Denn es hat für seine Annahme, die Klägerin hätte statt - wie geschehen - ins Ausland auch in die Hauptstadt F. gehen können, um eine Zwangsbeschneidung zu vermeiden, maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben selbst längere Zeit in F. gewohnt hat, bevor sie zu ihrem Onkel nach P. L. gezogen ist. In F. sei sie eigenen Angaben zufolge nicht von einer Zwangsbeschneidung bedroht gewesen. Die Möglichkeit, nach F. zu gehen, stehe ihr daher auch im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland offen (UA S. 9).
Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe u. a. außer Acht gelassen, dass die Klägerin in F. keinerlei familiäre Bindungen habe, und insoweit die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, wendet sich die Klägerin in Wirklichkeit im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).