Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 20 ZB 15.30139

bei uns veröffentlicht am20.07.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 14.30142, 02.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124).

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, ob Sunniten im Irak alleine wegen ihrer Religionszugehörigkeit als Flüchtlinge anzuerkennen sind und/oder ob bei ihnen eine besondere Gefährdungssituation nach § 4 AsylVfG vorliegt, nicht hinreichend dargelegt. Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, RdNrn. 592, 607 und 609 zu § 78). Dieses hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG U. v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - BayVBl 2009, 605) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung geprüft und nach Auswertung der Erkenntnismittel festgestellt, dass hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen (UA S. 7/8). Weiter hat es das Verwaltungsgericht dem Kläger für möglich und zumutbar gehalten, sich in Landesteilen aufzuhalten, die nicht von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen bedroht oder betroffen sind (S. 11 der UA). Diese vom Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung wird vom Kläger lediglich im Stile einer Berufungsbegründung bestritten und somit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.