Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 13a ZB 16.30604

published on 09/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 13a ZB 16.30604
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Kläger halten für klärungsbedürftig, „ob Yeziden in der Provinz Dohuk vor einer Verfolgung durch den IS ausreichend geschützt sind“. Unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Hannover (U. v. 15.8.2014 - 6 A 9853/14 - Asylmagazin 2014, 296) tragen sie vor, dass in den kurdischen Autonomiegebieten eine tatsächliche Sicherheit vor Verfolgung nicht prognostiziert werden könne. Yeziden unterlägen insbesondere in der Nachbarprovinz Ninive, wo es derzeit extrem gefährlich sei, einer Gruppenverfolgung. Im Fall des Vorrückens der irakischen Kräfte auf die Stadt Mosul sei mit einem Ausweichen des IS in die Nachbarprovinz Dohuk zu rechnen. Ohne nachvollziehbaren Grund werde von der Beklagten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Einschätzung gelangt, dass Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak weitgehend vor Verfolgung und Gewalt durch die Terrormiliz IS geschützt seien. Die Region sei derzeit von den Kämpfen in den Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Sicherheitslage angespannt sei. Die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah gehörten nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten.

Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Sie verweisen nur pauschal darauf, dass es in der Nachbarprovinz Ninive derzeit extrem gefährlich und mit einem Ausweichen des IS nach Dohuk zu rechnen sei. Hierbei berufen sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahr 2014 (U. v. 15.8.2014 a. a. O.). Dieses Urteil vermag jedoch die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht in Frage zu stellen. Zum einen ging es in der dortigen Entscheidung um einen Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus der Provinz Ninive (Mosul). In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht Hannover eine allein an den Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib und Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung angenommen. Auch in anderen Gebieten des irakischen Staatsgebiets, insbesondere im Nordirak, könnten Yeziden keinen ausreichenden internen Schutz erlangen. Zum anderen datiert die genannte Entscheidung aus dem Jahr 2014. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ist hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg vorliegend zum Ergebnis gelangt, dass die Region derzeit von den Kämpfen in den Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen sei. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander und nennen auch keine anderen, neueren Quellen, die darauf hindeuten, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnisse unrichtig wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
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published on 15/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung die vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger geb. am …19
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.