Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 11 AS 15 50099

published on 07.05.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 11 AS 15 50099
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015, die das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 19. März 2015 (RN 9 K 15.50091) abgewiesen hat, anzuordnen.

Der Antrag, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet, da der Kläger mit Schriftsatz vom31. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt hat (11 ZB 15.50089), hat keinen Erfolg.

Bedarf die Berufung, wie es hier gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG der Fall ist, der Zulassung durch das Berufungsgericht, beginnt die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache mit dem Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.2014 - 21 AS 14.30472 - juris; B.v. 20.7.2001 - 15 AE 01.30903 - juris m. w. N.).

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) und damit für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr ist.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antrag schon wegen Fristversäumung unzulässig gewesen wäre, denn nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag als unzulässig nach § 27a AsylVfG oder nach § 26a AsylVfG abgelehnt wurde, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen. Diese Frist hat der Antragsteller nicht eingehalten, sondern den Antrag erst am 20. April 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 30.12.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, ein nach seinen Angaben im Ja
published on 19.03.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Für den Kläger, einem mittlerweile volljährigen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, war bereits am 22. August 2008 in Polen ein Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt worden. Daraufhin wurde ihm am 3. Juli 2009 in Polen subsidiärer Schutz zugesprochen und eine bis 3. September 2015 gültige „KARTA POBYTU“ ausgestellt.

Am 15. Februar 2012 stellte die Mutter des Klägers, die ein eigenes Asylverfahren betrieben hatte, für diesen in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. August 2012 gab der Kläger unter anderem an, dass er zuletzt Anfang Februar 2012 zusammen mit seinem Bruder A... aus Tschetschenien ausgereist sei. Sie seien mit einem Zug von Grosny nach Warschau gefahren. Dort hätten sie sich zwei Tage aufgehalten. Dann seien sie von einem Bekannten in einem PKW abgeholt und nach Deutschland gebracht worden. Sie seien im Februar 2012 in Berlin ausgestiegen, das genaue Datum der Einreise wisse er nicht mehr. Tschetschenien habe er verlassen, weil sein Vater früher Kämpfer bei den Rebellen gewesen sei. Dieser habe gewollt, dass sich der Kläger und sein Bruder A... ebenfalls den Wahabiten anschließen. Er selbst könne dazu aber nichts Näheres sagen, da nur sein Bruder mit seinem Vater gesprochen habe. Zwei seiner Cousins hätten sich ebenfalls den Wahabiten angeschlossen und an verschiedenen Einsätzen teilgenommen, 2004 oder 2005 seien sie gegenüber dem Haus der Familie des Klägers von Angehörigen der Präsidentengarde getötet worden.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 entschied die Beklagte, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, den Antrag auf Asylanerkennung abzulehnen und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Außerdem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am 18. September 2014 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage erheben. Dieses Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 28. November 2014 - RN 9 K 14.30657 wieder eingestellt, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 2. September 2014 mit Schriftsatz vom 24. November 2014 aufgehoben hatte. Zuvor hatte das Bundesamt von der Liason-Beamtin in Polen mit E-Mail-Zuleitung vom 3. November 2014 mitgeteilt bekommen, dass dem Kläger bereits in Polen subsidiärer Schutz zugesprochen worden war.

Auf Anfrage der zuständigen Ausländerbehörde hatte die Republik Polen mit Schreiben vom 4. Februar 2015 einer Überstellung des Klägers zugestimmt.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2015 den Asylantrag nunmehr als unzulässig ab (Nr. 1.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Nr. 2.). Der Kläger könne aufgrund des in Polen gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich der Russischen Föderation sei unzulässig.

Gegen diesen Bescheid ließ der Klägerin mit am 25. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen vortragen, die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig sei ein Verstoß gegen geltendes Recht. Der Kläger habe ungeachtet seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf inhaltliche Bescheidung seines Schutzbegehrens durch die Beklagte. Auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin werde Bezug genommen. Eine bloße Bezugnahme auf subsidiären Schutz in Polen genüge nicht, um hier ordnungsgemäß den Verpflichtungen der Beklagtenseite nachzukommen, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. März 2015 wird unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 - VG 33 K 395.14 A ausgeführt, dass das Gericht vorliegend daran gehindert sei, über die materiellen Voraussetzungen des Schutzbegehrens mitzuentscheiden. Weiterer Vortrag sei also derzeit nicht erforderlich. Gegebenenfalls möge bereits das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben und beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,

hilfsweise die Beklagte zu inhaltlichen Verbescheidung des Schutzbegehrens des Klägers zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten verzichteten mit am 16. und am 18. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RN 9 K 15.50091 und RN 9RN 9 K 14.30657 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) keinen Erfolg.

1. Dabei kann im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. März 2015 - RN 9 K 15.50094 offen bleiben, ob sich Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids als objektiv rechtmäßig erweist. Der Kläger wäre nämlich selbst bei objektiver Rechtswidrigkeit dieser Regelung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er keinen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG besitzt (a)). Die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen ist damit in jedem Fall rechtmäßig (b)).

a) Für den Kläger wurde bereits vor seiner Einreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren in der Republik Polen durchgeführt. Dieses wurde am 3. Juli 2009 zwar nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgeschlossen.

Selbst wenn vor diesem Hintergrund mit der Klägerseite davon auszugehen wäre, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bezüglich der in Polen nicht erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen ist, wäre dieser Anspruch aber zunächst an den Voraussetzungen des § 71a AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu messen. Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG liegen jedoch nicht vor. Ein weiteres Asylverfahren ist ungeachtet weiterer Voraussetzungen in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nämlich nur dann durchzuführen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Abs. 1 Nr. 3).

Der Kläger konnte trotz eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts vom 10. März 2015 weder im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts tatsächliche Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich, also nach der Entscheidung der zuständigen polnischen Behörde vom 3. Juli 2009 über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, zu seinen Gunsten so geändert hat, dass nunmehr aufgrund einer veränderten Situation über den subsidiären Schutz hinaus auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht zu ziehen wäre. Soweit für den Kläger in der Anhörung beim Bundesamt auf Verhältnisse oder Vorfälle im Herkunftsland hingewiesen wurde, die bereits vor seiner erstmaligen Ausreise bestanden oder sich zugetragen haben sollen, führt dies nicht zur Annahme einer nachträglich veränderten Sach- und Rechtslage. Diese Umstände waren bereits bei der Entscheidung der polnischen Behörde vom 3. Juli 2009 gegeben und fanden dementsprechend dabei auch Berücksichtigung oder hätten es finden müssen (Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU bzw. 2004/83/EG). Daher ist insoweit keine neue Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen.

Die Annahme einer veränderten Sach- oder Rechtslage ist auch nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers zu etwaigen Ereignissen oder Verhältnissen im Herkunftsland nach seiner zwischenzeitlich offenbar erfolgten Rückkehr nach Tschetschenien bis zur letzten Ausreise im Februar 2012 veranlasst. Der Kläger trägt in seiner Anhörung vor, er sei nach der im Jahr 2004 oder 2005 erfolgten Tötung seiner Cousins durch Angehörige der Präsidentengarde fest entschlossen gewesen, sich nicht den Wahabiten anzuschließen. Dies war also bereits vor der Antragstellung in Polen der Fall. Zwar scheint der Vater des Klägers zumindest nach dessen Vorbingen (auch) nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien (wieder) gewollt zu haben, dass sich seine beiden Söhne den Wahabiten anschließen. Den Umstand, dass sein Bruder und er sich den Wahabiten nicht anschließen wollten, habe aber nicht der Kläger selbst seinem Vater mitgeteilt. Vielmehr habe nur sein Bruder A... mit diesem gesprochen, als dieser versucht habe, seine mittlerweile größer gewordenen Söhne für die Wahabiten zu gewinnen. Der Kläger selbst konnte in der Anhörung deswegen nicht einmal sagen, wie sein Vater auf die Ablehnung reagiert habe. Aus diesem Vorbringen ergeben sich jedoch selbst bei Wahrunterstellung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger tatsächlich aus begründeter Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Überzeugende Gesichtspunkte, die auf eine individuelle Verfolgung des Klägers hindeuten, wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich liegen auch keine neuen Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) vor.

b) Die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Polen basiert sowohl im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrags als auch im Fall der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf (§ 71a Abs. 4 i.V.m.) §§ 34a, 27a AsylVfG. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden, nachdem die Republik Polen mit Schreiben vom 4. Februar 2015 einer Überstellung des Klägers zugestimmt hat.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ist im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. März 2015 - RN 9 K 15.50094, das im Verfahren der Schwester des Klägers ergangen ist und den vergleichbaren Streitgegenstand betraf, unter anderem ausgeführt:

„Nachdem der vorliegende Rechtsstreit aus Sicht des Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist, scheidet die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aus. Insbesondere vermag der klägerseitige Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. U.v. 31.10.2014 - 33 K 155.14 A - juris; U.v. 20.2.2015 - 33 K 395.14 A) der Klage nicht zu einem (Teil-) Erfolg dahingehend zu verhelfen, dass der streitgegenständliche Bescheid lediglich aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Verbescheidung des klägerischen Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten wäre. Dieses hilfsweise geltend gemachte Klagebegehren ist hier bereits unzulässig.

Ziel der Klage ist in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies bringt die Klägerseite mit ihrem Klageantrag Nr. 2 aus dem Schriftsatz vom 2. März 2015 eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck. Dieser Klageantrag wurde auch im Lichte eines mit gerichtlichem Schreiben vom 2. März 2015 erteilten einschlägigen Hinweises nicht abgeändert. Bereits vor diesem Hintergrund verhält sich die Klägerseite also widersprüchlich, wenn sie v.a. im Schriftsatz vom 13. März 2015 gegen eine Sachentscheidung des Gerichts über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft argumentiert und ausschließlich eine Neuverbescheidung durch die Beklagte einfordert.“

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht auch für den gegenständlichen Rechtsstreit an, in dem derselbe Klägervertreter den Klageantrag zwar nicht mit Schriftsatz vom 2. März 2015, wohl aber mit entsprechendem Schriftsatz vom 5. März 2015 klargestellt hat.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nur zu seinen Erlebnissen im Herkunftsland, sondern auch zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hatte. Zu seinem Verfolgungsschicksal äußerte er sich ausschließlich im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. August 2012. Im gerichtlichen Verfahren hielt er weiteren Vortrag laut Schriftsatz vom 13. März 2015 für „derzeit nicht erforderlich“, obwohl er mit Schreiben des Gerichts vom 10. März 2015 nochmals ausdrücklich auf die Erforderlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG (i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) hingewiesen worden war. Seine Einlassungen beim Bundesamt waren Grundlage für dessen ablehnende, wenngleich (allein) wegen des in Polen zuerkannten subsidiären Schutzes wieder aufgehobene Sachentscheidung vom 2. September 2014, wonach dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - auch ohne die Restriktionen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - nicht beanspruchen könne. Im Lichte dieser spezifischen Sachlage ist für das in der Regel zur Spruchreifmachung gehaltene Gericht nicht ersichtlich, warum die Beklagte hier zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten wäre, zumal das klägerische Vorbringen in der Sache nicht über die Darlegungen vom 22. August 2012 hinaus vertieft worden ist. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beklagte in einem mit den Maßgaben des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG versehenen Zweitantragsverfahren zu einer vom Bescheid vom 2. September 2014 abweichenden, für den Kläger günstigeren Sachentscheidung kommen sollte. Eine Neuverbescheidung durch das Bundesamt wäre daher reine Formsache.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die mit Schriftsatz vom 13. März 2015 klägerseitig begehrte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kommt schließlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil die hierfür maßgebliche Spezialvorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Zulassung der Berufung ausschließlich durch das Oberverwaltungsgericht, hier also den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorsieht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein nach seinen Angaben im Jahr 1998 geborener pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, beantragte am 15. November 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 13. November 2013 den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 3 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids oder nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 18. August 2014 abgewiesen. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11. November 2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 11. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht „Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO“ mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz eingelegt. In der Hauptsache verfolgt er sein Klagebegehren weiter; im zugrunde liegenden Eilverfahren begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

II.

1. Der Antrag, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache entscheidet, ist unzulässig.

1.1 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das Gericht der Hauptsache im Sinn des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Bedarf die Berufung, wie es hier gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG der Fall ist, der Zulassung durch das Berufungsgericht, beginnt die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache mit dem Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2001 - 15 AE 01.30903 - juris m. w. N.). Die vom Antragsteller gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2014 mit dem Eilantrag eingelegte „Klage“ ist unter Berücksichtigung des damit verfolgten Rechtsschutzziels sachgerecht nur als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.

1.2 Der Eilantrag ist bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen oder im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Keiner dieser Fälle liegt vor, weil die vom Antragsteller erhobene Klage gemäß § 75 Abs. 1 Alt. 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat und die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet ist.

1.3 Der Antrag kann zudem deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2014 im Verfahren 21 ZB 14.30465 rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) und damit für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr ist.

Mithin kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die Frage an, ob der Eilantrag auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller ihn nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) hat einlegen lassen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.