Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. März 2016 - Vf. 75-VI-15

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Vf. 75-VI-15

vom 18. März 2016

Stichwort

Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils, durch das ohne Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag einer Zahlungsklage aus einem Stromlieferungsvertrag stattgegeben wurde, am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

...

erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn D. S. in O.,

gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Juli 2015 Az. 154 C 9490/15 Aktenzeichen: Vf. 75-VI-15

durch die Richterin und die Richter Küspert, Dr. Kainz, Dhom, Dr. Wagner, Prof. Dr. Berg, Kadlubski, Dr. Hahnzog, König-Rothemund, Montag ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18. März 2016 folgende Entscheidung:

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Juli 2015 Az. 154 C 9490/15. In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von 581,82 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Gegenstand des Urteils waren Forderungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) aus einem Stromlieferungsvertrag mit dem Beschwerdeführer.

1. Die Klägerin, ein überregionaler Energieversorger, beantragte am 19. Januar 2015 gegen den Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheids, welcher tags darauf erlassen wurde. Nach Widerspruch und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht München trug die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs vor, der Beschwerdeführer habe sich für den Online-Tarif „ entschieden. Er habe die ersten drei monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 474 € nicht bezahlt. Nachdem im Mai 2014 ebenfalls keine Zahlungen erfolgt seien, habe die Klägerin den Stromlieferungsvertrag wegen Zahlungsverzugs aus wichtigem Grund gekündigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach dem 19. Mai 2014 keine weiteren Stromlieferungen erfolgen würden. Die Klägerin beanspruchte für die Vertragslaufzeit vom 7. Februar 2014 bis zum 19. Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 581,82 €. Ferner machte sie Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros geltend.

2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 teilte das Amtsgericht mit, dass es gemäß § 495 a ZPO verfahre. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich beantrage. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Die Klagepartei wurde darauf hingewiesen, dass die beanspruchten Inkassokosten nicht vollständig erstattungsfähig seien.

Die gerichtliche Verfügung und die Anspruchsbegründung wurden dem Beschwerdeführer durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 22. Mai 2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2. Juni 2015, die Frist zur Erwiderung auf die Anspruchsbegründung bis zum 19. Juni 2015 zu verlängern. Wegen Ortsabwesenheit habe er von der Klage erst am 2. Juni 2015 Kenntnis erlangt. Er benötige für eine substanziierte Verteidigung eine juristische Beratung, die erst für die 25. Kalenderwoche (15. bis 19. Juni 2015) habe terminiert werden können. Nach Gewährung der Fristverlängerung stellte der nach wie vor anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 den Antrag, die Klage einschließlich aller Zusatzkosten als unbegründet abzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht der beantragten Klageabweisung nicht folge, werde beantragt, „die Forderung nicht anzuerkennen, sowie die dazugehörigen Zinsen nicht anzuerkennen“. Auch beantragte er, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten „in der Höhe von 124 € ggf. zzgl. weiterer Kosten abzuweisen“. Zur Begründung bestritt der Beschwerdeführer einen Zahlungsverzug sowie die Klagebefugnis der Klägerin. Er habe die Klägerin am 25. August 2014 um Übersendung einer Originalrechnung gebeten. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr habe die Klägerin ihm geantwortet, dass sie für eine postalische Versendung von Unterlagen je Aussendung 2 € berechne. Bis heute habe er keine Originalrechnung erhalten. Er bestreite, dass für die Übersendung einer Rechnung Kosten anfallen dürften. Mangels Rechnung liege ein Zahlungsverzug nicht vor. Aus den genannten Gründen werde auch die Klagebefugnis bestritten. Hätte die Klägerin ihm die angeforderte Rechnung zukommen lassen, wäre diese auch entsprechend beglichen worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Klägerin habe zu hoch abgerechnet. Es ergebe sich eine Differenz zu seinen Ungunsten im Grundpreis pro Monat in Höhe von 0,002881 € und in Bezug auf den Arbeitspreis pro kWh in Höhe von 0,000029 €. Die Mahngebühren und die Notwendigkeit der Beauftragung eines Inkassounternehmens würden bestritten.

Das Amtsgericht München verfügte am 22. Juni 2015, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 495 a ZPO weiter schriftlich verhandelt werde und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinde. Es teilte mit, dass Schriftsätze, die bis zum 27. Juli 2015 bei Gericht eingingen, bei der Entscheidung berücksichtigt würden. Eine Entscheidung ergehe nach Ablauf der Frist im Büroweg. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Die Klägerin erwiderte auf die Einwendungen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015. Darin wies sie darauf hin, dass zwischen den Parteien ein Online-Vertragsverhältnis vereinbart worden sei und nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses auf die vom Strombezieher bei Vertragsabschluss genannte E-Mail-Adresse gesandt würden. Eine Übersendung von Unterlagen per Briefpost erfolge somit regelmäßig nicht. Die Klägerin vertrat unter Zitierung von Rechtsprechung die Auffassung, es sei bei dem Vertrag mit dem Beschwerdeführer völlig unerheblich, ob ihm die Rechnung auch auf Papier übersandt werde. Der Beschwerdeführer habe sich inhaltlich mit der Abrechnung auseinandergesetzt, müsse diese also erhalten haben. Die rechnerischen Darstellungen des Grund- und des Arbeitspreises lägen neben der Sache, da im Stromlieferungsvertrag feste Preise vereinbart worden seien. Das Bestreiten der Verzugskosten sei dreist, da der Beschwerdeführer nicht eine einzige der vereinbarten Abschlagszahlungen erbracht habe und deshalb dauerhaft in Verzug gewesen sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb ein Auslandsaufenthalt jemanden daran hindere, nach mehr als drei Monaten seine Stromrechnung zu zahlen. Die Klägerin warf dem Beschwerdeführer „klassische Verzögerungstaktik“ vor. Sie äußerte sich ferner zu der gerichtlichen Verfügung, welche die Höhe der vorgerichtlichen Kosten in Zweifel gezogen hatte. Diesbezüglich beantragte die Klägerin vorsorglich, die Berufung zuzulassen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 27. Juli 2015, ihm für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung gab er an, dass es ihm aufgrund der erst am 25. Juli 2015 und damit zu spät eingegangenen Erwiderung der Klägerin nicht möglich gewesen sei, bis zum Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist am 27. Juli 2015 eine Erwiderung vorzubereiten und bei Gericht einzureichen. Angesichts des juristisch komplizierten Vortrags der Klägerin müsse die Erwiderung in der Sache selbst entsprechend juristisch fundiert sein. Die beantragte Prozesskostenhilfe sei jedoch noch mehr durch die Tatsache begründet, dass die Klägerin in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten einen vom Beschwerdeführer nicht zu beurteilenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt habe. Da die Ausführungen insbesondere in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten für ihn als juristischen Laien als „erheblich kompliziert“ anzusehen seien, sehe er sich nicht mehr in der Lage, sich selbst zu verteidigen.

Das Amtsgericht München erließ am 30. Juli 2015 das angegriffene Urteil; über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nicht entschieden. Der Beschwerdeführer schulde die Hauptforderung aus dem abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag. Es sei nicht zulässig, sich auf das Fehlen einer Rechnung in Papierform zu berufen, wenn zuvor der Vertrag online angebahnt worden und die Korrespondenz auch per E-Mail erfolgt sei. Eine Divergenz zwischen vereinbartem und abgerechnetem Tarif sei über die notwendige Rundung der Beträge hinaus nicht zu erkennen. Das Gericht stützte die Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf die Vorschriften über den Verzug, kürzte allerdings den geltend gemachten Betrag entsprechend dem in der Verfügung vom 18. Mai 2015 erteilten Hinweis. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2015 zugestellt.

3. Am 18. August 2015 erhob der Beschwerdeführer Gehörsrüge nach § 321 a ZPO; sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Gericht sein Schreiben vom 27. Juli 2015 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Mit Beschluss vom 18. September 2015 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, aufgrund eines am letzten Tag der Äußerungsfrist gestellten Prozesskostenhilfeantrags eine weitere Fristverlängerung in der Hauptsache zu erhalten.

II. 1. Mit seiner am 23. November 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Das Amtsgericht München habe ein Endurteil erlassen, obwohl er dem Gericht fristgemäß mitgeteilt habe, dass er sich aufgrund des für ihn juristisch komplizierten Erwiderungsvortrags der Klägerin außerstande sehe, sich weiterhin selbst zu verteidigen. Das Gericht habe ihm durch den Erlass des Endurteils das rechtliche Gehör verwehrt. Die Begründung der Zurückweisung der Gehörsrüge beruhe auf nicht zutreffenden Tatsachen. Er habe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht früher stellen können, weil der komplizierte Vortrag der Klägerin tatsächlich erst am letzten Fristtag vorgelegen habe. Der Schriftsatz sei bei ihm am 25. Juli 2015, einem Samstag, eingegangen. Er habe wegen Ortsabwesenheit jedoch erst am letzten Tag der Frist, nämlich dem 27. Juli 2015, Kenntnis nehmen können. Der Vortrag der Klägerin habe Behauptungen enthalten, welche unbedingt der Erwiderung bedurft hätten. Er habe, nachdem er festgestellt habe, nicht mehr in der Lage zu sein, sich selbst ohne einen juristischen Beistand zu verteidigen, seine Rechte vor Gericht durch Mandatierung eines Juristen wahren wollen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).

Zwar kann das Grundrecht auf rechtliches Gehör auch verletzt sein, wenn der Zugang zum Gericht oder zu den gesetzlich vorgesehenen Instanzen versperrt oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (VerfGH vom 14.8.1998 VerfGHE 51, 144/147).

Durch seine Entscheidung in der Sache ohne Rücksicht auf den Prozesskostenhilfeantrag hat das Amtsgericht München dem Beschwerdeführer jedoch keine gebotene Rechtsverteidigung versagt und ihm deshalb auch nicht den Zugang zum Recht versperrt.

1. Das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon vor Erlass des Urteils abweisungsreif, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung offensichtlich nicht vorlagen. Einer Partei ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die für das Gesuch angegebenen Begründungen rechtfertigten eine Bewilligung nicht, weil sie für den Erfolg der Rechtsverteidigung ohne Bedeutung waren. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 beeinflussten das Ergebnis weder in der Hauptsache noch in den Nebenentscheidungen. Die Klägerin vertiefte lediglich in Beantwortung der Klageerwiderung des Beschwerdeführers ihren bisherigen Vortrag zum Vertragsinhalt und insbesondere zum Vorliegen des Zahlungsverzugs. Ferner wandte sie sich gegen die Auffassung des Amtsgerichts zur Kürzung der außergerichtlichen Kosten. In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin vorsorglich die Zulassung der Berufung. Das daraufhin gestellte Gesuch des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe bezog sich allein auf die Ausführungen in der Replik, stellte aber nicht ansatzweise dar, weshalb die Klage abzuweisen wäre, die Rechtsverteidigung also Aussicht auf Erfolg hätte. Die Begründung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei wegen der Ausführungen der Klägerin zu den vorgerichtlichen Kosten und ihres diesbezüglichen Antrags auf Zulassung der Berufung erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund der komplizierten juristischen Ausführungen nicht mehr selbst habe verteidigen können, begründet ebenso wenig eine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. Der Verfahrensantrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wies keinen Bezug zur Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers in der Sache auf. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat und die Sachentscheidung von ihm nicht berührt wurde. Die vom Gericht trotz des Vortrags der Klägerin zu deren Nachteil vorgenommene Herabsetzung der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten beeinträchtigte den Beschwerdeführer nicht. Dieser war von der Rechtsauffassung des Gerichts nur insoweit betroffen, als das Gericht überhaupt die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten anerkannte. Hierzu konnte der Beschwerdeführer aber bereits in der Klageerwiderung Stellung nehmen, in welcher er nicht geltend machte, es handle sich um eine komplizierte Rechtsfrage.

2. Das Gericht entschied über den Klageanspruch erst nach Ablauf der für den 27. Juli 2015 festgesetzten Frist für ergänzende Schriftsätze. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom gleichen Tag musste vom Amtsgericht nicht als begründeter Antrag auf Fristverlängerung angesehen werden, weil erhebliche Gründe hierfür nach § 224 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorgetragen wurden. Deshalb sind auch die Darlegungen des Amtsgerichts in der Entscheidung zur Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Fristverlängerung rechnen konnte, nicht zu beanstanden.

IV. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

V. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. März 2016 - Vf. 75-VI-15 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung


(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.